Dazu müsste die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen und die bisher für die Einkommens- und Gewinnsteuer massgeblichen Buchwerte übernommen werden. Bei der Übertragung von einer Personenunternehmung auf eine juristische Person, vorliegend von einer einfachen Gesellschaft auf eine Aktiengesellschaft, müssten die übertragenen Aktiven und Passiven einen Betrieb oder Teilbetrieb bilden. Bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen könne die Umstrukturierung ohne Steuerfolgen vorgenommen werden.