Mit Verfügung vom 21. August 2014 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierungen von der Steuer befreit seien, sofern die Voraussetzungen bezüglich der Steuerneutralität bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfüllt seien, d.h., die Versteuerung der stillen Reserve entfalle. Dazu müsste die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen und die bisher für die Einkommens- und Gewinnsteuer massgeblichen Buchwerte übernommen werden.