Dies sei der Grund gewesen, dass die Gesellschafter Y. und Z. mittels Sacheinlage ihre vormals der einfachen Gesellschaft gehörende Liegenschaft in die von ihnen ausschliesslich für den Betrieb dieses Restaurants gegründete „X. AG“ zu überführen. Dadurch - so die Einsprecherin - sei die vorliegend zu beurteilende formelle Handänderung von der einfachen Gesellschaft Y./Z. auf die von den beiden Gesellschaftern gegründete X. AG als Umstrukturierung gemäss § 207 lit. d StG einzustufen, was die Befreiung von der Handänderungssteuer bedeute. 1.4.1 Mit Verfügung vom 21. August 2014 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab.