Der Kauf sei durch die Herren Y. und Z. mit dem Ziel getätigt worden, das sich auf diesem Grundstück befindende Restaurant X. selber zu bewirtschaften. Im Verlauf des Sommers hätten sich die Gesellschafter Y. und Z. dazu entschieden, die einfache Gesellschaft (das Restaurant X. betreffend) „umzustrukturieren“ und hierfür eine eigene Aktiengesellschaft zu gründen, mit demselben Ziel, das Restaurant X. zu betreiben. Dies sei der Grund gewesen, dass die Gesellschafter Y. und Z. mittels Sacheinlage ihre vormals der einfachen Gesellschaft gehörende Liegenschaft in die von ihnen ausschliesslich für den Betrieb dieses Restaurants gegründete „X. AG“ zu überführen.