Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer liess die X. AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Einsprache erheben mit dem Begehren, die Veranlagung der Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Y. und Z. die Liegenschaft GB A. Nr. 01 am … 2012 als einfache Gesellschaft käuflich erworben hätten, wobei in „formeller resp. grundbuchtechnischer Hinsicht je zu ½-Miteigentumsanteil“ auszugehen gewesen sei. Der Kauf sei durch die Herren Y. und Z. mit dem Ziel getätigt worden, das sich auf diesem Grundstück befindende Restaurant X. selber zu bewirtschaften.