{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-5_2015-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4205047b8d6bba72a9847cb69f4455c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:54", "Checksum": "a0106b5d14af64f33c99ac0ac13d9c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.3 Ein Gastwirtschaftsbetrieb gilt als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 934 Abs. 1 OR und damit als kaufmännisches Gewerbe. Demgegenüber stellt die Vermietung und Verpachtung von Vermögen als solche keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Das gilt auch dann, wenn das Vermögen beträchtlich ist und die Vermögensverwaltung eine intensive Tätigkeit erfordert. Auch die Verwaltung und Nutzung eines gemeinsamen Vermögens durch mehrere Gesamteigentümer unter der Rechtsform einer Personengesellschaft begründet an sich keine gewerbliche Tätigkeit. Vermietetes und verpachtetes Vermögen gehört somit grundsätzlich zum Privatvermögen. Anders verhält es sich nur, wenn zur Vermietung eine zusätzliche, auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit hinzutritt (Pensionsbetrieb). In diesem Fall liegt insgesamt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, was zur Folge hat, dass die zu diesem Zweck genutzten Mittel (Liegenschaft, Möbel, Wäsche usw.) Geschäftsvermögen darstellen (cagianut/höhn, a.a.O., S. 276 f.).\n4.1 Die Rekurrentin lässt in ihrer Replik vom 27. Januar 2015 ausführen, die Herren Y. und Z. hätten nie behauptet, nach dem käuflichen Erwerb der Liegenschaft das Restaurant in den darauf folgenden Monaten selber betrieben zu haben. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei es so, dass nach dem Erwerb das Restaurant nahtlos weitergeführt worden sei, wie bis anhin, nämlich von ein und derselben Mieterin, der C. AG (resp. von deren Repräsentanten D., und zwar auf der Basis des vorbestehenden Mietvertrags vom … 2008 zwischen der vorherigen Eigentümerin und der damaligen Mieterin C. AG). Über die C. AG sei am … 2012 der Konkurs eröffnet worden, weshalb das Mietverhältnis vorzeitig beendet worden sei. In dem nachträglich erstellten Abschluss per … 2012 haben Herr Y. und Herr Z. ebenfalls ausschliesslich Mieteinnahmen (im Betrag von CHF …) verbucht (abgesehen von einem Finanzertrag von CHF …).\n4.2 Da die Herren Y. und Z. das Restaurant nicht selber betrieben haben, läge selbst dann kein Geschäftsvermögen vor, wenn sie tatsächlich eine einfache Gesellschaft begründet hätten. Die reine Vermietung einer Liegenschaft wie sie von den beiden Herren betrieben worden ist, stellt wie gesagt keine geschäftliche Tätigkeit und schon gar kein kaufmännisches Gewerbe dar. Vielmehr handelt es sich um den klassischen Fall der reinen Verwaltung des privaten Vermögens. Die Frage, ob eine einfache Gesellschaft bestanden hat, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden, denn wie gesagt gehört vermietetes und verpachtetes Vermögen auch dann zum Privatvermögen, wenn die Verwaltung und Nutzung dieses Vermögens durch mehrere Gesamteigentümer unter der Rechtsform einer Personengesellschaft erfolgt. Dagegen, dass Letzteres der Fall war, spricht aber klarerweise der Umstand, dass Herr Y. und Herr Z. die Liegenschaft nicht als Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft erworben haben, sondern je zu ½ Miteigentum (vgl. Grundbuchauszug). Es lag somit auf jeden Fall eine Miteigentümergemeinschaft vor. Falls zusätzlich noch eine einfache Gesellschaft begründet worden wäre, so umfasste diese jedenfalls die Liegenschaft und das gemeinsame Halten dieser Liegenschaft gerade nicht, sondern sie diente anderweitigen Zwecken. Bezeichnenderweise haben die Herren Y. und Z. denn auch im nachträglich erstellten Abschluss die Liegenschaft nicht unter den Aktiven aufgeführt.\n4.3 Somit ist offensichtlich, dass die Liegenschaft bis zur Übernahme durch die Rekur-rentin Privatvermögen von Herrn Y. und Herrn Z. darstellte. Mangels Vorliegens eines geschäftlichen Betriebs ist die Annahme, es könnte sich um Geschäftsvermögen gehandelt haben, von vornherein ausgeschlossen. Da somit nur ein Gegenstand aus dem Privatvermögen und kein Betrieb oder Teilbetrieb auf eine juristische Person übertragen worden ist, sind die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. d StG und auch von Art. 8 Abs. 3 StHG nicht erfüllt. Aus diesem Grund kommt auch § 207 Abs. 1 lit. d StG nicht zur Anwendung, da dieser das Vorliegen einer Umstrukturierung im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. d StG (und von Art. 8 Abs. 3 StHG) voraussetzt. Die in Frage stehende Übertragung der Liegenschaft unterliegt daher der Handänderungssteuer.\n4.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fusionsgesetz. Eine Fusion oder eine Spaltung fällt im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht. Eine Umwandlung setzt nach Art. 54 f. FusG das Vorliegen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft voraus. Eine solche Gesellschaftsform lag indessen in casu nach dem Gesagten nicht vor. Eine Übertragung setzt nach Art. 69 Abs. 1 FusG voraus, dass die übertragende Gesellschaft oder das übertragende Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist in casu ebenfalls nicht erfüllt."}