{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-5_2015-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4205047b8d6bba72a9847cb69f4455c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:54", "Checksum": "a0106b5d14af64f33c99ac0ac13d9c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.2 Die kantonalen Steuergesetze sehen allerdings verschiedene Ausnahmen von der Handänderungssteuer vor, insbesondere bei unentgeltlicher Übertragung sowie bei Übertragungen des Erbrechts. Von Bundesrechts wegen dürfen die Kantone und Gemeinden bei Umstrukturierungen von Unternehmen keine Handänderungssteuern erheben (Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3.10.2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG] i.V.m. Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. markus reich, Steuerrecht, 2. A., § 7 N 87). Dementsprechend sieht § 207 Abs. 1 lit. d StG vor, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierung von Personenunternehmen und von juristischen Personen, welche die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 und 3 StG erfüllen, steuerfrei sind, wobei bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 25 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2 und 4 die Steuer nacherhoben wird. Während sich § 25 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 und 3 StG ausschliesslich auf Vorgänge zwischen juristischen Personen beziehen, sieht § 25 Abs. 1 StG vor, dass stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert werden, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, und zwar insbesondere bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person (lit. b).\n3.1 Vorliegend ist strittig, ob die mittels Sacheinlagevertrags vom … 2012 auf die in Gründung stehende X. AG (und bis zu diesem Zeitpunkt Y. und Z. zu je ½ Miteigentum gehörende) übertragene Liegenschaft Grundbuch A. Nr. 01 als handänderungssteuerfreier Vorgang bewertet werden kann. Konkret zu entscheiden ist die Frage, ob das vorerwähnte Rechtsgeschäft - wie die Rekurrentin behauptet - geradezu als Paradebeispiel unter § 207 Abs. 1 lit. d StG subsumiert werden kann. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, Y. und Z. hätten die Liegenschaft am … 2012 zu je ½ Miteigentum übernommen, während die rekurrierende Aktiengesellschaft erst am … 2012 gegründet worden sei. Beim Erwerb der Liegenschaft am … 2012 habe es sich um eine Übernahme in das Privateigentum gehandelt. Es sei keine Buchhaltung geführt und in der Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im Privateigentum stehend aufgeführt worden. Möglich sei, dass der bisherige Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine gewisse Zeit weitergeführt habe, wobei diesfalls Mieteinnahmen hätten ausgewiesen werden müssen. Es sei kein Hinweis zu finden, wonach die Herren Y. und Z. an einer einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen wären und mit dieser den Restaurationsbetrieb weitergeführt hätten. Tatsache sei, dass Y. und Z. den Restaurationsbetrieb nicht selber geführt, sondern die Liegenschaft als Privatpersonen vermietet hätten. Bei einer Übertragung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen könne keine Umstrukturierung im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. d StG vorliegen. Weil sich die Liegenschaft zuerst im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe und anschliessend mittels Sacheinlagevertrags ins Geschäftsvermögen der Rekurrentin übertragen worden sei, liege keine steuerneutrale Umstrukturierung nach § 207 Abs. 1 lit. d StG vor. Daher sei die Handänderungssteuer geschuldet.\n3.2 Der Abgrenzung Privatvermögen-Geschäftsvermögen kommt im Einkommenssteuerrecht der natürlichen Personen und damit bei der Besteuerung der Inhaber von Personenunternehmungen grundlegende Bedeutung zu. Demgegenüber wird bei Kapitalgesellschaften nicht zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen unterschieden, da diese nur Geschäftsvermögen haben können (francis cagianut/ernst höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., S. 251). Voraussetzung dafür, dass überhaupt Geschäftsvermögen vorliegen kann, ist immer, dass ein Geschäftsbetrieb geführt wird, sei dies durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft. Da im vorliegenden Fall eine Liegenschaft in Frage steht, an der zwei Personen je hälftig beteiligt sind, stellt sich einzig die Frage, ob allenfalls eine Personengesellschaft vorlag, welche über Geschäftsvermögen verfügte. Nach der Lehre können nur solche Gesellschaften Geschäftsvermögen halten, welche ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Nur in diesem Fall stellt sich bei den Gesellschaftern das Problem der Abgrenzung von Geschäftsvermögen und Privatvermögen (cagianut/höhn, a.a.O., S. 281). Damit ist auch gesagt, dass es sich bei solchen Personengesellschaften um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften handeln muss. Aus den entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) ergibt sich, dass eine Gesellschaft, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, als Kollektivgesellschaft gilt, selbst wenn sie als einfache Gesellschaft bezeichnet werden sollte und nicht ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 552 und Art. 553 e contrario OR). Betreibt eine Kollektivgesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt (Art. 553 OR). Analoges gilt für die Kommanditgesellschaft (Art. 594 und 595 OR)."}