{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-5_2015-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4205047b8d6bba72a9847cb69f4455c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:54", "Checksum": "a0106b5d14af64f33c99ac0ac13d9c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n- Die Gesellschafter Y. und Z. hätten zudem nie behauptet, nach dem käuflichen Erwerb der Liegenschaft das Restaurant in den darauf folgenden Monaten selber betrieben zu haben. Vielmehr verhalte es sich so, dass nach dem Erwerb vom … 2012 das Restaurant nahtlos weitergeführt worden sei, nämlich von ein und derselben Mieterin, der C. AG (resp. von deren Repräsentanten D.), und zwar auf der Basis des vorbestandenen Mietvertrags vom … 2008 (zwischen der vorherigen Eigentümerin E. und der damaligen Mieterin C. AG). Die damalige Mieterin C. AG, über welche am … 2012 der Konkurs eröffnet worden sei, wäre ihren eigenen Angaben zufolge nicht in der Lage gewesen, Mietzinse zu bezahlen, weshalb sich die Parteien letztlich entschieden hätten, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, Regelungen betreffend den käuflichen Erwerb des Inventars zu treffen und die geschuldeten Mietzinse mit dem Kaufpreis resp. mit der Bewertung des Inventars zu verrechnen. Die Behauptung der Vorinstanz sei somit falsch bzw. irreführend, wenn behauptet werde, während der Zeitperiode vom … April bis … September 2012 (Datum der Rückgabe des Mietobjekts von der damaligen Mieterin C. AG an die Gesellschafter Y. und Z.) seien keine Mietzinse mehr geflossen.\n- Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegend zur Beurteilung stehende einfache Gesell-schaft nur gerade vom … April bis … November 2012 Bestand gehabt und in dieser Zeit keinen Gewinn erwirtschaftet habe, seien die Gesellschafter Y. und Z. zu Recht davon ausgegangen, keinen Geschäftsabschluss erstellen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie den Restaurationsbetrieb selber geführt hätten (was sie nicht getan hätten) oder ob sie diese Liegenschaft samt Restaurationsbetrieb vorerst weiterhin der bisherigen Eigentümerin C. AG vermietet gehabt hätten (was der Fall gewesen sei).\n- Aufgrund des durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwendeten Begriffs des „Privatvermögens“ habe die Rekurrentin feststellen müssen, dass hierbei unter ausschliesslich steuerrechtlicher Betrachtungsweise ganz offensichtlich Missverständnisse hätten auftreten können, welche zu berichtigen und zu präzisieren seien. So habe die Rekurrentin in ihren bisherigen Ausführungen den Begriff des „Privatvermögens“ ausschliesslich unter handelsrechtlicher Optik verstanden, indem sie nur gerade die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen gemacht und indem sie nach diesem Abgrenzungskriterium das Vermögen von natürlichen Personen als Privatvermögen und dasjenige von juristischen Personen als Geschäftsvermögen betitelt habe. Eine einfache Gesellschaft wie diejenige der Herren Y. und Z. sei bekanntlich keine juristische Person, weshalb diese einfache Gesellschaft auch kein eigenes Steuersubjekt bilden könne und daher je das gesamte Vermögen bei den Herren Y. und Z. als natürliche Personen (resp. als jeweilige Steuersubjekte) zu versteuern sei. In diesen jeweiligen Vermögen der Herren Y. und Z. habe sich während der Zeitperiode vom … April bis … November 2012 je auch der hälftige Gesellschaftsanteil an der einfachen Gesellschaft Y./Z. befunden; und das Vermögen dieser einfachen Gesellschaft habe bekanntlich auch die fragliche Liegenschaft in A. erfasst. Wenn also die Rekurrentin bisher davon gesprochen habe, dass sich der jeweilige hälftige Anteil an der Liegenschaft GB A. Nr. 01 im Privatvermögen befunden habe, so habe dies so verstanden werden müssen, dass sich der jeweilige hälftige Anteil an der einfachen Gesellschaft Y./Z. je in deren Privatvermögen befunden habe und in diesem Privatvermögen der beiden Gesellschafter je die hälftigen Anteile am Vermögen der einfachen Gesellschaft Y./Z. auch diese Liegenschaft gewesen sei.\n- Folglich seien in den Steuererklärungen der Herren Y. und Z. per 31. Dezember 2012 diese jeweiligen Gesellschaftsanteile nicht aufgeführt worden (auch keine Liegenschaftenanteile an GB A. Nr. 01), demgegenüber aber deren Aktienanteile an der X. AG.\n- Die Tatsache, dass die Solothurnische Gebäudeversicherung in den von ihr am … 2013 ausgefertigten Liegenschaftsinventaren noch die Herren Y. und Z. aufführe, müsse als belanglos eingestuft werden, zumal aktenmässig erstellt sei, dass die fragliche Liegenschaft am … 2012 mittels Sacheinlage rechtsgültig in das Eigentum der X. AG überführt worden sei.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang eines dinglichen Rechts an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist. Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstücksgeschäft als solchem erhoben wird. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren Kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979, Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungssteuer. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand sie den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte. Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979, Nr. 24, E. 3)."}