{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-5_2015-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4205047b8d6bba72a9847cb69f4455c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:54", "Checksum": "a0106b5d14af64f33c99ac0ac13d9c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n- Möglich sei, dass der bisherige Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine gewisse Zeit weitergeführt habe. In diesem Fall hätten allerdings Mieteinnahmen ausgewiesen werden sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die einfache Gesellschaft habe keine Buchhaltung erstellt. Zudem sei eine Weiterführung des Restaurationsbetriebs durch den bisherigen Eigentümer auch dann möglich, wenn die Liegenschaft im Privatvermögen der beiden Herren Y. und Z. stehe; auch ein Privater könne eine Liegenschaft vermieten. Es sei kein Hinweis zu finden, wonach die Herren Y. und Z. an einer einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen wären und mit dieser Gesellschaft den Restaurationsbetrieb weiter geführt hätten. Die Liegenschaft sei folglich vor der Übertragung auf die Rekurrentin dem Privatvermögen von Y. und Z. zuzuordnen.\n- Aus dem Umstand, dass Y. und Z. das Mietverhältnis gekündigt hätten, um anschliessend mittels der Rekurrentin selber den Restaurationsbetrieb führen zu können, könne die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade weil die Herren Y. und Z. die Liegenschaft vermietet gehabt hätten, habe sich die Liegenschaft in ihrem Privat-vermögen befunden und sei anschliessend in das Geschäftsvermögen der Rekurrentin übertragen worden.\n- Die Sanierung des Gebäudes anfangs 2013 sei durch die Rekurrentin vorgenommen worden. Die Weiterführung des Restaurationsbetriebs (resp. die vorübergehende Schliessung wegen des Umbaus) habe keinen Einfluss darauf, ob sich die Liegenschaft vorher im Geschäfts- oder Privatvermögen der beiden Herren Y. und Z. befunden habe. Ausserdem sei gemäss Berichterstattung im … der Restaurationsbetrieb bereits im … 2012 eingestellt worden.\n- Es möge zutreffen, dass in der Liegenschaft vor dem … 2013 bereits ein Res-taurationsbetrieb geführt worden sei. Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin sei die Liegenschaft an die bisherige Eigentümerin vermietet gewesen. Tatsache sei, dass Y. und Z. den Restaurationsbetrieb nicht selber geführt hätten, ansonsten sie einen Geschäftsabschluss hätten erstellen müssen. Als Privatpersonen sei es ihnen jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die Liegenschaft zu vermieten.\n- Die Rekurrentin führe - unbestrittenermassen - aus, dass sich die Liegenschaft vor Gründung der Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe. Die Rekurrentin sei jedoch der Meinung, dass es sich dennoch um eine steuerbefreite Umstrukturierung handle. Hierbei verkenne die Rekurrentin, dass es sich bei einer Übertragung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen um keine Umstrukturierung im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG handeln könne. Eine Übertragung vom Privat- ins Geschäftsvermögen könne nur steuerbefreit sein, wenn ein Allein- oder Mehrheitsaktionär ein Grundstück auf eine Immobiliengesellschaft übertrage.\n- Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin spiele es keine Rolle, ob die Liegenschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen übertragen worden sei oder nicht. Das Argument, es seien ein und dieselben wirtschaftlich Berechtigten beteiligt, sei nur bei einer Immobiliengesellschaft beachtlich. Bei einer steuerneutralen Umstrukturierung könne nur Geschäfts-, nicht jedoch Privatvermögen übertragen werden.\n- Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass unbestritten sei, dass sich die Liegenschaft zuerst im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe. Anschliessend sei die Liegenschaft mittels Sacheinlagevertrags ins Geschäftsvermögen der Rekurrentin übertragen worden, was keine steuerneutrale Umstrukturierung nach § 207 Abs. 1 lit. d StG darstelle; somit sei die Handänderungssteuer geschuldet.\n4. Die Rekurrentin replizierte innert erstreckter Frist am 27. Januar 2015 unter Beilage diverser Urkunden wie folgt:\n- Die beiden Gesellschafter Y. und Z. hätten sich im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Liegenschaft sehr wohl als einfache Gesellschaft mit dem Zweck konstituiert, das Restaurant zu kaufen und dessen Betrieb fortzuführen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die beiden Herren mangels anderer Voraussetzungen zu einer einfachen Gesellschaft zusammen geschlossen hätten; die Konstituierung zur einfachen Gesellschaft sei im Übrigen ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine anderen Vorgaben für die Annahme einer anderen Gesellschaftsform erfüllt seien und für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft weder irgendeine zusätzliche explizite Erklärung oder der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grunde hätten die beiden Herren Y. und Z. u.a. ein eigenes (auf den Namen der beiden Gesellschafter lautendes) Bankkonto bei der B.-Bank mit der Bezeichnung „…“ eröffnet und sämtliche ihre einfache Gesellschaft betreffenden finanziellen Transaktionen ausschliesslich über dieses Bankkonto abgewickelt. Zudem sei über eine beigezogene Fachperson ein Buchhaltungsbogen geführt und sämtliche diese einfache Gesellschaft betreffenden finanziellen Belange darin tabellarisch aufgeführt worden.\n- Bedingt durch die kurze Existenz dieser einfachen Gesellschaft und bedingt durch den während dieser Phase (April bis November 2012) realisierten Verlust seien die Gesell-schafter der Meinung gewesen, für diese wenigen Monate keinen eigentlichen Ge-schäftsabschluss erstellen zu müssen. Zur Vervollständigung der Verfahrensakten sei nunmehr zwischenzeitlich ein solcher erstellt worden; dieser erzeige u.a. für die Zeitperiode vom ... April bis … November 2012 einen Verlust von CHF … ."}