{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-5_2015-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4205047b8d6bba72a9847cb69f4455c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:54", "Checksum": "a0106b5d14af64f33c99ac0ac13d9c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n1.4.4 So bezwecke die X. AG in erster Linie den Betrieb des Restaurants X. Zwar könne die Gesellschaft gemäss Handelsregisterauszug auch Grundstücke im In- und Ausland erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern. Dieser Zweck erscheine im vorliegenden Fall jedoch deutlich untergeordnet, so dass klarerweise von einer Betriebsgesellschaft und nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen sei. So schreibe auch der Vertreter der Einsprecherin, dass die Aktiengesellschaft ausschliesslich für den Betrieb des Restaurants gegründet worden sei. Übertrage eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück auf den Allein- oder Mehrheitsaktionär, so liege eine wirtschaftliche Handänderung vor; die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück sei diesfalls der Betriebsgesellschaft zugestanden und nicht dem sie beherrschenden Aktionär. Der Aktionär erhalte erst mit dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück, weshalb er die Handänderungssteuer entrichten müsse. Diese Beurteilung gelte auch, wenn der beherrschende oder alleinige Aktionär ein Grundstück auf die von ihm beherrschte Gesellschaft übertrage; die beherrschte Gesellschaft werde steuerpflichtig, wenn sie einen betrieblichen Zweck verfolge. Da es sich vorliegend um eine Betriebsgesellschaft handle, werde sie handänderungssteuerpflichtig.\n2.1 Mit Datum vom 17. September 2014 erhob der Rechtsvertreter der Verfügungsadres-satin Rekurs beim Kantonalen Steuergericht. Darin verweist die „X. AG“ (nachfolgend Rekurrentin) nochmals auf die mit Datum vom 21. Dezember 2012 gemachte Ein-sprachebegründung sowie die bereits eingereichten Belege. Zudem wird im Rekurs moniert, das Steueramt habe in akten- und tatsachenwidriger Weise ausgeführt, dass Y. und Z. bis zur Neueröffnung des Wirtschaftsbetriebes in der Liegenschaft keinen Geschäftsbetrieb geführt hätten, somit keine Umstrukturierung, sondern nur ein Übergang vom Privat- ins Geschäftsvermögen stattgefunden habe.\nAuf die Erörterungen des Steueramtes zur Definition einer Immobiliengesellschaft will die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift nicht eingehen, zumal dieser Themenbereich gar nicht diskutiert bzw. hinterfragt worden sei.\n2.2 Die Rekurrentin führt denn aus, dass in der zur Beurteilung stehenden Liegenschaft bereits seit Jahrzehnten vor dem Erwerb durch die Herren Y. und Z. eine traditionelle und weitherum bekannte Wirtschaft betrieben worden sei. Auch nach dem Erwerb durch die Herren Y. und Z. sei dieser Wirtschaftsbetrieb nahtlos fortgeführt und identisch weiter betrieben worden. So habe die einfache Gesellschaft Y. und Z. (Personengesellschaft) auch nach dem käuflichen Erwerb des Grundstücks in den Gebäulichkeiten weiterhin eine Wirtschaft führen wollen und das vorbestandene Mietverhältnis per 31. Dezember 2012 gekündigt, mit dem Ziel, anschliessend über ihre Gesellschaft das traditionelle Restaurant selber resp. in eigener Regie führen zu wollen. Die Wiedereröffnung per … 2013 habe sich deswegen nur unwesentlich verzögert, zumal nach der Kündigung das Restaurant nur anfangs 2013 wegen der Umbauphase bzw. Sanierungszeit geschlossen gewesen sei. Die Behauptung des Steueramtes, wonach die Gesellschafter Y. und Z. vor dem … 2013 in der Liegenschaft keinen Geschäftsbetrieb geführt haben sollen, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei klar erstellt, dass der Betrieb nur während der Umbauphase zu Beginn 2013 kurz geschlossen gewesen sei, im Übrigen dies auf die unumstössliche und aktenmässig erstellte Tatsache der nahtlosen ununterbrochenen Fortsetzung der Betriebstätigkeit in diesem Restaurant überhaupt keinen Einfluss gehabt habe. Für die zu beurteilende Rechtsfrage der Umstrukturierung spiele es auch keine Rolle, ob die Gesellschafter Y. und Z. selber in der Wirtschaft mitgearbeitet hätten.\n2.3 Auch der Hinweis des Steueramtes - so die Rekurrentin weiter -, es habe keine Um-strukturierung, sondern lediglich ein Übergang vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen stattgefunden, sei für die vorliegende Streitsache unbehelflich. So weist die Rekurrentin darauf hin, dass sich durch die Gründung der X. AG vom … 2012 und die gleichzeitig vollzogene Sacheinlage an der wirtschaftlichen Berechtigung an der Liegen-schaft A. Nr. 01 überhaupt nichts geändert habe; so sei die fragliche Liegenschaft vor der Gründung der Aktiengesellschaft dem Privatvermögen der Herren Y. und Z. zuzuordnen gewesen und die Aktien der X. AG befänden sich ebenso im Privatvermögen der beiden Herren. Mit dem Erwerb des Grundstücks hätten Y. und Z. nichts anderes bezweckt, als den seit Jahrzehnten bestehenden traditionellen Restaurationsbetrieb fortzuführen; dies sei nahtlos umgesetzt und nach der AG-Gründung im … 2012 mit ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten erreicht worden.\n3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 äusserte sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs im Wesentlichen wie folgt:\n- Dem Vorbringen der Rekurrentin, die Liegenschaft sei von einer einfachen Gesellschaft auf eine juristische Person übertragen worden, weshalb von einer steuerfreien Umstrukturierung auszugehen sei, sei nicht zu folgen. Die rekurrierende Aktiengesellschaft sei am … 2012 gegründet worden; zuvor, am … 2012, hätten Y. und Z. die Liegenschaft zu je ½ Miteigentum übernommen. Hierbei habe es sich um eine Übernahme in das Privateigentum gehandelt, da keine Buchhaltung geführt worden sei. Hätten die beiden Herren die Liegenschaft als einfache Gesellschaft übernommen und den Restaurationsbetrieb weitergeführt, so hätte zwingend ein Geschäftsabschluss erstellt werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen und in der Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im Privateigentum stehend aufgeführt worden."}