{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-5_2015-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132870&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4205047b8d6bba72a9847cb69f4455c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:54", "Checksum": "a0106b5d14af64f33c99ac0ac13d9c70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2015 SGNEB.2014.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2015 Nr. 14\nStG § 207 Abs. 1 lit. d. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen.\nDie Übertragung einer Liegenschaft mittels Sacheinlagevertrag auf eine in Gründung stehende Aktiengesellschaft bei einem Übergang vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen ist keine steuerneutrale Umstrukturierung bzw. kein handänderungssteuerfreier Vorgang.\nSachverhalt:\n1.1 Mit öffentlich beurkundetem Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom … 2012 erwarb die X. AG (in Gründung) das Grundstück GB A. Nr. 01 für CHF …, wofür 400 Namenaktien zu CHF … ausgegeben und CHF … als Forderung gutgeschrieben wurden. Als Einleger figurierten die Gründer der Aktiengesellschaft, Y. und Z.\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 10. Dezember 2012 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD der Käuferin resp. Übernehmerin die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten dieser die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF … , berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von CHF … .\n1.3 Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer liess die X. AG mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Einsprache erheben mit dem Begehren, die Veranlagung der Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Y. und Z. die Liegenschaft GB A. Nr. 01 am … 2012 als einfache Gesellschaft käuflich erworben hätten, wobei in „formeller resp. grundbuchtechnischer Hinsicht je zu ½-Miteigentumsanteil“ auszugehen gewesen sei. Der Kauf sei durch die Herren Y. und Z. mit dem Ziel getätigt worden, das sich auf diesem Grundstück befindende Restaurant X. selber zu bewirtschaften. Im Verlauf des Sommers hätten sich die Gesellschafter Y. und Z. dazu entschieden, die einfache Gesellschaft (das Restaurant X. betreffend) „umzustrukturieren“ und hierfür eine eigene Aktiengesellschaft zu gründen, mit demselben Ziel, das Restaurant X. zu betreiben. Dies sei der Grund gewesen, dass die Gesellschafter Y. und Z. mittels Sacheinlage ihre vormals der einfachen Gesellschaft gehörende Liegenschaft in die von ihnen ausschliesslich für den Betrieb dieses Restaurants gegründete „X. AG“ zu überführen. Dadurch - so die Einsprecherin - sei die vorliegend zu beurteilende formelle Handänderung von der einfachen Gesellschaft Y./Z. auf die von den beiden Gesellschaftern gegründete X. AG als Umstrukturierung gemäss § 207 lit. d StG einzustufen, was die Befreiung von der Handänderungssteuer bedeute.\n1.4.1 Mit Verfügung vom 21. August 2014 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierungen von der Steuer befreit seien, sofern die Voraussetzungen bezüglich der Steuerneutralität bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfüllt seien, d.h., die Versteuerung der stillen Reserve entfalle. Dazu müsste die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen und die bisher für die Einkommens- und Gewinnsteuer massgeblichen Buchwerte übernommen werden. Bei der Übertragung von einer Personenunternehmung auf eine juristische Person, vorliegend von einer einfachen Gesellschaft auf eine Aktiengesellschaft, müssten die übertragenen Aktiven und Passiven einen Betrieb oder Teilbetrieb bilden. Bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen könne die Umstrukturierung ohne Steuerfolgen vorgenommen werden.\n1.4.2 In vorliegender Sache müsse davon ausgegangen werden, dass die Herren Y. und Z. das fragliche Grundstück mit Steigerungsakt vom … 2012 erworben und in der Folge mit Renovationsarbeiten begonnen hätten. Nach Einbringung der Liegenschaft in die durch sie selbst gegründete Aktiengesellschaft sei das Restaurant am … 2013 eröffnet worden, wobei Y. und Z. nicht selber im Betrieb mitgearbeitet hätten. Gemäss Auskunft der zuständigen Veranlagungsbehörde habe sich das Grundstück A. Nr. 01 vor Übertragung auf die Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden. Bis dahin sei in der Liegenschaft kein Geschäftsbetrieb geführt worden; so habe auch keine Umstrukturierung, sondern ein Übergang vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen stattgefunden. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer gestützt auf § 207 Abs. 1 lit. d StG sei somit ausgeschlossen. Zu prüfen sei noch, ob die Befreiung von der Handänderungssteuer allenfalls gestützt auf die Übertragung des Grundstücks von den beiden Mehrheitsaktionären auf die von ihren beherrschte Aktiengesellschaft gewährt werden könne.\n1.4.3 Übertrage ein Allein- oder Mehrheitsaktionär - so die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter - ein Grundstück auf eine Immobiliengesellschaft, so liege zwar ein zivilrechtlicher Eigentumswechsel, nicht aber eine wirtschaftliche Handänderung vor. Dies deshalb, weil faktisch nach wie vor der Alleinaktionär die Verfügungsmacht über das Grundstück habe; daher werde keine Handänderungssteuer erhoben. Das gelte auch für den umgekehrten Vorgang der Übertragung eines Grundstücks einer Immobiliengesellschaft auf den Allein- oder Mehrheitsaktionär; für beide Fälle sei allerdings notwendig, dass es sich tatsächlich um eine Immobiliengesellschaft handle. Als Immobiliengesellschaft gelte eine juristische Person, deren ausschliesslicher oder vorwiegender Zweck es sei, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern. Sofern sich der statutarische Zweck nicht darauf beschränke, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck benenne, so sei auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abzustellen. Eine Immobiliengesellschaft liege dann vor, wenn die Gesellschaft keine oder eine bloss unbedeutende betriebliche Tätigkeit entfalte, sich der Rohertrag zur Hauptsache aus Erträgen des unbeweglichen Vermögens zusammensetze und auch die Aktiven hauptsächlich aus Grundbesitz bestünden. Entscheidend sei, wie sich die Gesellschaft bis zur Übertragung verhalten habe, nicht die zukünftige Tätigkeit."}