Atypische Konstellationen oder Strukturen, wie sie vom Bundesgericht u.U. zum Anlass für Abweichungen (im Gewinnsteuerrecht) genommen werden könnten (vgl. BGer 2C_308/2013, E. 3.6), sind nicht nachgewiesen und liegen offensichtlich nicht vor. Damit erweist sich, dass der beim Aktienkauf vereinbarte Kaufpreis von pauschal Fr. 205'000.00, minus Darlehen, erheblich unter dem für die Schenkungssteuer massgeblichen Verkehrswert lag, womit eine gemischte Schenkung vorliegt. Die veranlagte Schenkungssteuer ist als rechtmässig zu beurteilen, was zur kostenfälligen Abweisung des Rekurses führt. Steuergericht, Urteil vom 21. März 2016 (SGNEB.2014.3)