Auch die verbuchte Lohnentwicklung zeigt sich in diesem Familienunternehmen inkonsistent. Im Zeitpunkt der Bewertung durch die Steuerverwaltung waren die nach der Methode des Kreisschreibens ermittelten Werte durchaus noch vorhanden. 5. Der gemäss der Bewertungsmethode des KS 28, welche auch nach der Praxis des Bundesgerichts v.a. für kleinere Unternehmen wie vorliegend zugeschnitten ist, ermittelte Verkehrswert erweist sich als angemessen. Atypische Konstellationen oder Strukturen, wie sie vom Bundesgericht u.U. zum Anlass für Abweichungen (im Gewinnsteuerrecht) genommen werden könnten (vgl. BGer 2C_308/2013, E. 3.6), sind nicht nachgewiesen und liegen offensichtlich nicht vor.