Diese späteren Behauptungen bestimmen (ohne Belege) auch die Ausführungen der vorgenannten nachträglich am 12.12.2013 erstellten Unternehmens-bewertung durch die G. ag. In den zwei Einspracheschriften der heutigen Rekurrenten vom 9.10.2013, wo noch von „gemischter Schenkung“ die Rede war, spielen diese Aspekte überhaupt keine Rolle. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Rekurrenten v.a. im Rekursverfahren entscheidend auf diese Argumente gestützt haben. Aber auch im Rekursverfahren werden diese Annahmen nicht näher begründet und belegt. Es wird einfach auf die Zahlen der Buchhaltung verwiesen. Diese können aber verschiedene Ursachen haben.