Es ist der Veranlagungsbehörde zuzustimmen, dass spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, ausser Betracht fallen müssen. Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten erstmals in ihrer Rekursschrift vom 28.5.2014 auf die angeblich „negativen Tendenzen der vorherrschenden Marktgegebenheiten“, auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung und auf betriebswirtschaftliche Aspekte bei der Preisbestimmung unter den Parteien hingewiesen. Diese späteren Behauptungen bestimmen (ohne Belege) auch die Ausführungen der vorgenannten nachträglich am 12.12.2013 erstellten Unternehmens-bewertung durch die G. ag.