Reine unbelegte Annahmen über eine allfällige künftige Unternehmensentwicklung können dabei keine Rolle spielen. Nur am Bewertungsstichtag voraussehbare und nachvollziehbare Entwicklungen können für eine Schätzung berücksichtigt werden. Es ist der Veranlagungsbehörde zuzustimmen, dass spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, ausser Betracht fallen müssen.