Anders als bei der Gewinn- oder Kapitalsteuer geht es im Schenkungssteuerrecht um eine zeitlich genau fixierte Betrachtungs- und Schätzungsweise. Es geht nicht um den Einbezug einer allenfalls möglichen künftigen Unternehmensentwicklung, für welche im Hinblick auf absehbare künftige Entwicklungen im Gewinnsteuerrecht Wertberichtigungen, Rückstellungen, Abschreibungen etc. zur Wertkorrektur vorgenommen werden können. 4.2 Die Schenkungssteuer muss mit den am Bewertungsstichtag (beim Schenkungsvollzug) vorhandenen Informationen berechnet werden. Reine unbelegte Annahmen über eine allfällige künftige Unternehmensentwicklung können dabei keine Rolle spielen.