Das KS 28 bezieht sich auf die Vermögenssteuer. Insbesondere berücksichtigt der Entscheid des Bundesgerichts nicht, dass es bei der Feststellung des Verkehrswertes für die Veranlagung einer Schenkungssteuer, um eine statische Betrachtung geht. Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (also im Zeitpunkt des „Schenkungsvollzugs“; vgl. § 237 StG) massgebend. Anders als bei der Gewinn- oder Kapitalsteuer geht es im Schenkungssteuerrecht um eine zeitlich genau fixierte Betrachtungs- und Schätzungsweise.