Statt die vorhandene Substanz müsse die in Zukunft zu erwartende Geschäftsentwicklung (ertragsseitig) Grundlage der Bewertung sein. Zu diesem Zweck haben die Rekurrenten eine betriebswirtschaftliche Unternehmensschätzung der Firma „G. ag“ vom 12.12.2013 über die „E. AG“ eingereicht, nach welcher der für den Aktienverkauf effektive erzielte Kaufpreis im Rahmen der Verkehrswertschätzung liegen würde und damit keine Schenkung vorliege. Dazu ist folgendes festzuhalten: 4.1 Die vorerwähnten Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_309/2013 erfolgten bezogen auf die ordentliche Gewinnbesteuerung. Das KS 28 bezieht sich auf die Vermögenssteuer.