Das erwähnte Kreisschreiben bestimmt denn auch, dass das Ergebnis der Schätzung der „wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt“ (vgl. KS 28, S. 2). Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18.9.2013 festgehalten, dass von der Praktikermethode abzuweichen sei, „wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.“ (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 18.9.2013, 2C_309/2013, E. 3.6). 4. Die Rekurrenten machen geltend, dass mit der Praktikermethode gemäss Kreisschreiben keine betriebswirtschaftlich angemessene Verkehrswertschätzung erfolgen könne.