Dieses Vorgehen ist rechtskonform und entspricht den Vorgaben der Steuergesetzgebung. Die korrekte Schätzung gemäss der Methode des Kreisschreibens wird von den Rekurrenten denn auch nicht bemängelt. Die Rekurrenten bemängeln aber, dass das nach dieser Methode ermittelte Ergebnis der Verkehrswertermittlung betriebswirtschaftlich falsch sei. Das erwähnte Kreisschreiben bestimmt denn auch, dass das Ergebnis der Schätzung der „wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt“ (vgl. KS 28, S. 2).