Daraus ist zu entnehmen, dass der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere dem inneren Wert entspricht und dass dieser nach den Bewertungsregeln dieser Wegleitung berechnet wird (vgl. KS 28, S. 4). Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Beteiligung in Anwendung des KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz ermittelt und den Verkehrswert der einzelnen Aktie mittels einer Schätzung des Steueramtes des Kantons F. als Sitzkanton per 31.12.2010 und unter Bezugnahme auf den Aktienwert gemäss eidgenössischer Wertschriftenverzeichniskontrolle mit Fr. 9'466.00 bestimmt.