Diese Wegleitung ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 28.8.2008 (KS 28). Daraus ist zu entnehmen, dass der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere dem inneren Wert entspricht und dass dieser nach den Bewertungsregeln dieser Wegleitung berechnet wird (vgl. KS 28, S. 4).