3. Das kantonale Schenkungssteuerrecht bestimmt, dass für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem der Steueranspruch entsteht (vgl. § 238 Abs. 1 StG). Die Aktiven sind dabei zum Verkehrswert zu bewerten (vgl. § 238 Abs. 1 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG). Der Verkehrswert von Beteiligungen ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Diese Wegleitung ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 28.8.2008 (KS 28).