Aus den Erwägungen: 2. Nachdem die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge betreffend Minderheitsbeteiligungsabzug für beide Steuerpflichtige und betreffend Steuerklasseneinteilung für A.X. vor dem Steuergericht nicht mehr streitig sind, geht es im Rekursverfahren nur noch um die Frage der schenkungssteuerrechtlichen Bewertung der mit Vertrag vom 12.4.2011 verkauften Aktien der E. Holding AG. Es ist zu prüfen, ob die von der Veranla-gungsbehörde zur Verkehrswertermittlung angewandte Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis rechtskonform sind. 3.