Die von den Steuerbehörden veranlagten Schenkungen würden jeglicher betriebswirtschaftlichen Grundlage entbehren und es sei auf eine Schenkungssteuer zu verzichten. Aus den Erwägungen: 2. Nachdem die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge betreffend Minderheitsbeteiligungsabzug für beide Steuerpflichtige und betreffend Steuerklasseneinteilung für A.X. vor dem Steuergericht nicht mehr streitig sind, geht es im Rekursverfahren nur noch um die Frage der schenkungssteuerrechtlichen Bewertung der mit Vertrag vom 12.4.2011 verkauften Aktien der E. Holding AG.