Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die im Bereich der direkten Steuern entwickelte Praxis des Bundesgerichts (BGer 2C_309/2013) nicht auch im Bereich der Schenkungssteuern gelten sollte. Bei allen Steuerarten seien Bewertungen nach derselben Methode vorzunehmen. Im Übrigen sei nicht massgebend, wie vertraut die Steuerbehörde mit einer Methode sei. Es könne nicht angehen, dass aus rein verwaltungsökonomischen Gründen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt werde. Die von den Steuerbehörden veranlagten Schenkungen würden jeglicher betriebswirtschaftlichen Grundlage entbehren und es sei auf eine Schenkungssteuer zu verzichten.