Schliesslich erklärt die Vorinstanz, dass es zutreffe, dass zwischen den von ihr und von den Rekurrenten angewandten Bewertungsmethoden Diskrepanzen bestehen würden. Die Vorinstanz bezweifelt, ob die Praxis des Bundesgerichts betreffend Anwendung von betriebswirtschaftlich orientierten Bewertungsmethoden auch für Nebensteuern, insbesondere Schenkungssteuern, anzuwenden sei. Die Berücksichtigung von künftigen Entwicklungen, die nur als Prognosen bekannt sind, könne nicht Grundlage der Steuererhebung sein. Das Kreisschreiben Nr. 28 sei weiterhin als Referenzgrösse für Bewertungsfragen heranzuziehen. Abweichungen seien nur bei besonderen Umständen möglich.