Im vorliegenden Fall würde der Substanzwert dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft, deren Aktien die Holding hält, entsprechen. Bezüglich der nachträglichen Fusion in der E.-Gruppe hält die Vorinstanz fest, dass die Rekurrenten (mit der Bewertung durch die G. ag) von einem unechten Fusionsverlust ausgegangen seien, der steuerlich unbeachtlich sei. Wenn sie jetzt von einem echten Fusionsverlust ausgehen würden, würden sie sich widersprüchlich verhalten. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, dass es zutreffe, dass zwischen den von ihr und von den Rekurrenten angewandten Bewertungsmethoden Diskrepanzen bestehen würden.