Sie hält fest, dass die Entwicklung nach dem 12.4.2011 (Fusion) für die Erhebung der Schenkungssteuer nicht massgebend sei. Die Rekurrenten würden beim Aktienverkauf im Gegensatz zum Einspracheverfahren nicht mehr von einer gemischten Schenkung ausgehen, sondern sie argumentieren, dass überhaupt keine Schenkung vorliege. Die Vorinstanz hält fest, dass es im vorliegenden Fall um die Wahl der Bewertungsmethode gehe. Sie habe sich für die Veranlagung an die in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz angewandten Praktikermethode gehalten. Im vorliegenden Fall würde der Substanzwert dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft, deren Aktien die Holding hält, entsprechen.