Aufgrund der Unternehmensbe-wertung der Firma G. ag ergebe sich ein Verkehrswert je Aktie von (rund) Fr. 1'366.00. Die Abweichung zum von den Parteien festgelegten Kaufpreis von Fr. 1'832.55 je Aktie liege im Ermessensspitalraum zur gewählten Bewertungsmethode. Damit liege keine Schenkung vor und auf die Erhebung einer Schenkungssteuer sei zu verzichten. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 25.6.2014 beantragt die Veranlagungsbehörde (Vor-instanz) die Abweisung des Rekurses. Sie hält fest, dass die Entwicklung nach dem 12.4.2011 (Fusion) für die Erhebung der Schenkungssteuer nicht massgebend sei.