Der Wert der E. AG werde mehrheitlich von der künftigen Entwicklung beeinflusst. Im Entscheid BGer 2C_309/2013 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode abweichen müsse, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führe. Die schlechte wirtschaftliche Lage lasse sich aus der negativen Geschäftsentwicklung der Jahre 2009 bis 2013 ablesen. Im Rahmen einer in der E.-Gruppe rückwirkend per 1.1.2012 vorgenommenen Mutter-Tochter- Absorptionsfusion habe das Eigenkapital (Substanzwert) mit einem unechten Fusionsverlust abgenommen.