Die Aktienbewertung durch das Kantonale Steueramt F. beziehe sich nur auf die Ergebnisse vergangener Geschäftsjahre. Diese Bewertung sei aufgrund des entsprechenden Kreisschreibens wohl korrekt, bilde aber nicht Grundlage des betriebswirtschaftlich richtigen Verkehrswertes. Im vorliegenden Fall sei es das Ziel der Aktionäre und der Geschäftsführung gewesen, bei einer „schlechten wirtschaftlichen Ent-wicklung“ und der „eher düsteren wirtschaftlichen Signale“ den Fortbestand des Unter-nehmens zu sichern. Nicht zuletzt deswegen, aber insbesondere auch aufgrund der Bewertungspraxis, habe man zur Aktienbewertung eine ertrags- und zukunftsorientierte Bewertungsmethode beigezogen.