Dieser Preis würde unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und der negativen Tendenzen der Marktgegebenheiten dem Verkehrswert entsprechen. Zur Untermauerung ihrer Argumente liessen die Rekurrenten nachträglich durch die Firma „G. ag“ unter dem Datum vom 12.12.2013 eine Unternehmensbewertung der „E. AG“ per 31.12.2010 erstellen und den Steuerbehörden einreichen. Damit würde der vorgenannte Kaufpreis pro Aktie als Verkehrswert bestätigt. Die Rekurrenten betonen, dass die Aktienbewertung nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert im Einzelfall stark vom betriebswirtschaftlichen Wert der Aktien abweichen könne.