Mit dem Einspracheentscheid wurde der steuerbare Betrag für A.X. auf Fr. 100'947.16, ergebend eine Schenkungssteuer von Fr. 27'035.90, und für B.X. auf Fr. 105'740.79, ergebend eine Schenkungssteuer von Fr. 9'587.20 festgelegt. 2.1 Mit gemeinsamem Schreiben vom 28.5.2014 haben A.X. und B.X. (im Folgenden: Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid vom 28.4.2014 Rekurs erhoben. Damit verlangen sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass beide Rekurrenten keine Schenkung erhalten hätten und dass der Verkehrswert je Aktie Fr. 1'832.55 betragen würde.