1.5 Mit je separater Einsprache vom 9.10.2013 verlangten A.X. und B.X. die Festsetzung des für die Schenkungssteuer steuerbaren Betrages auf Fr. 100'947.60 (für die von A.X. gekauften 24 Aktien) und auf Fr. 105'741.25 (für die von B.X. gekauften 25 Aktien). Dabei sei von einem Verkehrswert pro Aktie von Fr. 6'626.20 auszugehen und es sei der Abzug von 30 % für Minderheitsbeteiligungen zu gewähren. A.X. verlangte zudem, dass er wegen Schwägerschaft in der gleichen privilegierten Steuerklasse wie seine Ehefrau zu veranlagen sei. Mit Einspracheentscheid vom 28.4.2014 wurde für beide Steuerpflichtige der verlangte Minderheitsbeteiligungsabzug von 30 % gewährt.