Mit je separatem Schreiben vom 10.9.2013 veranlagte das Kantonale Steueramt die vorgenannten Aktienkäufer A.X. und B.X. für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der verkauften Aktien für Schenkungssteuern. A.X. wurde bei einem steuerbaren Betrag von Fr. 169'102.80 als Nichtverwandter in der Steuerklasse 5 mit einem Steuerbetrag von Fr. 50'730.85 und B.X. wurde bei einem steuerbaren Betrag von Fr. 176'736.25 in der Steuerklasse 2 mit einem Steuerbetrag von Fr. 17'673.65 veranlagt. 1.5