Die E. Holding AG übernahm im Rahmen einer Absorptionsfusion rückwirkend per 1.1.2012 sämtliche Aktiven und Passiven ihrer Tochtergesellschaft E. AG, an welcher sie 100 % der Beteiligungsrechte hielt. 1.4 Mit je separatem Schreiben vom 10.9.2013 veranlagte das Kantonale Steueramt die vorgenannten Aktienkäufer A.X. und B.X. für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der verkauften Aktien für Schenkungssteuern.