Die „E. Holding AG“ hielt 100 % der Aktien der „E. AG“, welche als Betriebsgesellschaft tätig war. C.Y. hatte der „E. Holding AG“ überdies ein Darlehen gewährt, das sich per 31.12.2009 auf Fr. 108'614.00 bzw. per 12.4.2011 auf Fr. 115'204.15 (inkl. Zinsen) belief. 1.2 Mit einem als „Aktienkaufvertrag/Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag vom 12.4.2011 übertrug das Ehepaar Y. alle von ihm gehaltenen Aktien (49) an der „E. Holding AG“ für pauschal Fr. 205'000.00 per Saldo aller Ansprüche an das Ehepaar X. (D.Y. verkaufte ihre 24 Aktien an A.X. und C.Y. verkaufte seine 25 Aktien an B.X.). Mit der Kaufpreiszahlung wurde auch die Darlehensschuld der „E. Holding AG“ gegenüber C.Y. abgegolten.