{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-3_2016-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9b19f4152db1570e5cba43bcae397aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:05", "Checksum": "7e49dd961da221d6efd33d8d0ed5a6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n4.3 Dazu kommt, dass eine markante Verschlechterung der zahlenmässigen Jahresergebnisse der E.-Gruppe buchhalterisch erst ab 1.1.2012 ersichtlich ist. Es fällt auf, dass ab diesem Zeitpunkt das Eigenkapital der Gesellschaft massiv abgenommen hat. Zum Beispiel wurde das Aktivum „KK E. Holding AG“ von Fr. 218'933.53 per 31.12.2011 ausge-bucht. Dies bei der Behauptung eines unechten Fusionsverlustes per 31.12.2011, welcher doch steuerlich unbeachtlich wäre. Damit wird auch die Erklärung der Rekurrenten im Rekursverfahren, dass sie beim Kauf der Beteiligung bereit waren, einen Grossteil des vorhandenen Eigenkapitals für den „Fortbestand der Unternehmung und zur Sicherung der Arbeitsplätze“ einzusetzen, stark relativiert. Auch die verbuchte Lohnentwicklung zeigt sich in diesem Familienunternehmen inkonsistent. Im Zeitpunkt der Bewertung durch die Steuerverwaltung waren die nach der Methode des Kreisschreibens ermittelten Werte durchaus noch vorhanden.\n5. Der gemäss der Bewertungsmethode des KS 28, welche auch nach der Praxis des Bundesgerichts v.a. für kleinere Unternehmen wie vorliegend zugeschnitten ist, ermittelte Verkehrswert erweist sich als angemessen. Atypische Konstellationen oder Strukturen, wie sie vom Bundesgericht u.U. zum Anlass für Abweichungen (im Gewinnsteuerrecht) genommen werden könnten (vgl. BGer 2C_308/2013, E. 3.6), sind nicht nachgewiesen und liegen offensichtlich nicht vor. Damit erweist sich, dass der beim Aktienkauf vereinbarte Kaufpreis von pauschal Fr. 205'000.00, minus Darlehen, erheblich unter dem für die Schenkungssteuer massgeblichen Verkehrswert lag, womit eine gemischte Schenkung vorliegt. Die veranlagte Schenkungssteuer ist als rechtmässig zu beurteilen, was zur kostenfälligen Abweisung des Rekurses führt.\nSteuergericht, Urteil vom 21. März 2016 (SGNEB.2014.3)"}