{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-3_2016-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9b19f4152db1570e5cba43bcae397aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:05", "Checksum": "7e49dd961da221d6efd33d8d0ed5a6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nIm vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Beteiligung in Anwendung des KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz ermittelt und den Verkehrswert der einzelnen Aktie mittels einer Schätzung des Steueramtes des Kantons F. als Sitzkanton per 31.12.2010 und unter Bezugnahme auf den Aktienwert gemäss eidgenössischer Wertschriftenverzeichniskontrolle mit Fr. 9'466.00 bestimmt. Dieser Bewertung liegt die sog. „Praktikermethode“ zugrunde, wobei im konkreten Fall einer Holdinggesellschaft der Substanzwert, welcher aus dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft besteht, herangezogen wurde. Dieses Vorgehen ist rechtskonform und entspricht den Vorgaben der Steuergesetzgebung. Die korrekte Schätzung gemäss der Methode des Kreisschreibens wird von den Rekurrenten denn auch nicht bemängelt.\nDie Rekurrenten bemängeln aber, dass das nach dieser Methode ermittelte Ergebnis der Verkehrswertermittlung betriebswirtschaftlich falsch sei. Das erwähnte Kreisschreiben bestimmt denn auch, dass das Ergebnis der Schätzung der „wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt“ (vgl. KS 28, S. 2). Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18.9.2013 festgehalten, dass von der Praktikermethode abzuweichen sei, „wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.“ (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 18.9.2013, 2C_309/2013, E. 3.6).\n4. Die Rekurrenten machen geltend, dass mit der Praktikermethode gemäss Kreisschreiben keine betriebswirtschaftlich angemessene Verkehrswertschätzung erfolgen könne. Sie bringen dazu insbesondere vor, dass es heute darum gehe, eine ertrags- und zukunftsorientierte Bewertung vorzunehmen. Statt die vorhandene Substanz müsse die in Zukunft zu erwartende Geschäftsentwicklung (ertragsseitig) Grundlage der Bewertung sein. Zu diesem Zweck haben die Rekurrenten eine betriebswirtschaftliche Unternehmensschätzung der Firma „G. ag“ vom 12.12.2013 über die „E. AG“ eingereicht, nach welcher der für den Aktienverkauf effektive erzielte Kaufpreis im Rahmen der Verkehrswertschätzung liegen würde und damit keine Schenkung vorliege. Dazu ist folgendes festzuhalten:\n4.1 Die vorerwähnten Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_309/2013 erfolgten bezogen auf die ordentliche Gewinnbesteuerung. Das KS 28 bezieht sich auf die Vermögenssteuer. Insbesondere berücksichtigt der Entscheid des Bundesgerichts nicht, dass es bei der Feststellung des Verkehrswertes für die Veranlagung einer Schenkungssteuer, um eine statische Betrachtung geht. Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (also im Zeitpunkt des „Schenkungsvollzugs“; vgl. § 237 StG) massgebend. Anders als bei der Gewinn- oder Kapitalsteuer geht es im Schenkungssteuerrecht um eine zeitlich genau fixierte Betrachtungs- und Schätzungsweise. Es geht nicht um den Einbezug einer allenfalls möglichen künftigen Unternehmensentwicklung, für welche im Hinblick auf absehbare künftige Entwicklungen im Gewinnsteuerrecht Wertberichtigungen, Rückstellungen, Abschreibungen etc. zur Wertkorrektur vorgenommen werden können.\n4.2 Die Schenkungssteuer muss mit den am Bewertungsstichtag (beim Schenkungsvollzug) vorhandenen Informationen berechnet werden. Reine unbelegte Annahmen über eine allfällige künftige Unternehmensentwicklung können dabei keine Rolle spielen. Nur am Bewertungsstichtag voraussehbare und nachvollziehbare Entwicklungen können für eine Schätzung berücksichtigt werden. Es ist der Veranlagungsbehörde zuzustimmen, dass spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, ausser Betracht fallen müssen. Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten erstmals in ihrer Rekursschrift vom 28.5.2014 auf die angeblich „negativen Tendenzen der vorherrschenden Marktgegebenheiten“, auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung und auf betriebswirtschaftliche Aspekte bei der Preisbestimmung unter den Parteien hingewiesen. Diese späteren Behauptungen bestimmen (ohne Belege) auch die Ausführungen der vorgenannten nachträglich am 12.12.2013 erstellten Unternehmens-bewertung durch die G. ag. In den zwei Einspracheschriften der heutigen Rekurrenten vom 9.10.2013, wo noch von „gemischter Schenkung“ die Rede war, spielen diese Aspekte überhaupt keine Rolle. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Rekurrenten v.a. im Rekursverfahren entscheidend auf diese Argumente gestützt haben. Aber auch im Rekursverfahren werden diese Annahmen nicht näher begründet und belegt. Es wird einfach auf die Zahlen der Buchhaltung verwiesen. Diese können aber verschiedene Ursachen haben. Auch im „Aktienkaufvertrag/ Vereinbarung“ vom 12.4.2011 finden sich keinerlei Hinweise, dass der dort als „pauschal“ bezeichnete Kaufpreis aufgrund von negativen Zukunftsaussichten für die Unternehmung im Gleichschritt zur Annahme eines tiefen Verkehrswertes (begründet mit schlechten wirtschaftlichen Aussichten) bewusst niedrig angesetzt worden wäre. Die Gründe für die Veränderungen der in der Buchhaltung ausgewiesenen Zahlen sind nicht nachvollziehbar nachgewiesen. Damit können diese Behauptungen nicht Grundlage sein, um von der durch die Steuerverwaltung praxisgemäss angewendeten Schätzungsmethode gemäss KS 28 abzuweichen und von einem tieferen Verkehrswert der Beteiligung auszugehen."}