{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-3_2016-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9b19f4152db1570e5cba43bcae397aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:05", "Checksum": "7e49dd961da221d6efd33d8d0ed5a6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 25.6.2014 beantragt die Veranlagungsbehörde (Vor-instanz) die Abweisung des Rekurses. Sie hält fest, dass die Entwicklung nach dem 12.4.2011 (Fusion) für die Erhebung der Schenkungssteuer nicht massgebend sei. Die Rekurrenten würden beim Aktienverkauf im Gegensatz zum Einspracheverfahren nicht mehr von einer gemischten Schenkung ausgehen, sondern sie argumentieren, dass überhaupt keine Schenkung vorliege. Die Vorinstanz hält fest, dass es im vorliegenden Fall um die Wahl der Bewertungsmethode gehe. Sie habe sich für die Veranlagung an die in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz angewandten Praktikermethode gehalten. Im vorliegenden Fall würde der Substanzwert dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft, deren Aktien die Holding hält, entsprechen. Bezüglich der nachträglichen Fusion in der E.-Gruppe hält die Vorinstanz fest, dass die Rekurrenten (mit der Bewertung durch die G. ag) von einem unechten Fusionsverlust ausgegangen seien, der steuerlich unbeachtlich sei. Wenn sie jetzt von einem echten Fusionsverlust ausgehen würden, würden sie sich widersprüchlich verhalten. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, dass es zutreffe, dass zwischen den von ihr und von den Rekurrenten angewandten Bewertungsmethoden Diskrepanzen bestehen würden. Die Vorinstanz bezweifelt, ob die Praxis des Bundesgerichts betreffend Anwendung von betriebswirtschaftlich orientierten Bewertungsmethoden auch für Nebensteuern, insbesondere Schenkungssteuern, anzuwenden sei. Die Berücksichtigung von künftigen Entwicklungen, die nur als Prognosen bekannt sind, könne nicht Grundlage der Steuererhebung sein. Das Kreisschreiben Nr. 28 sei weiterhin als Referenzgrösse für Bewertungsfragen heranzuziehen. Abweichungen seien nur bei besonderen Umständen möglich. Die vergangenheitsorientierte Praktikermethode sei aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll. Da sie nur geringe Ermessensspielräume kenne, sei sie unempfindlich gegen Manipulationsversuche. Schliesslich könne damit eine landesweit einheitliche Bewertungsmethode verwendet werden. Mit einem gemäss Praktikermethode ermittelten Verkehrswert pro Aktie von Fr. 9'466.00 müsse bei einem effektiven Kaufpreis von Fr. 1'832.55 pro Aktie von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden, womit der Rekurs unbegründet sei.\n2.3 In ihrer Replik vom 18.7.2014 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen fest. Der von der G. ag ermittelte Verkehrswert mit einer Bandbreite zwischen Fr. 1'600.00 und Fr. 2'250.00 pro Aktie zeige, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis von Fr. 1'832.55 pro Aktie marktkonform sei. Für die Bewertung massgebend seien die künftigen Einflussgrössen und Entwicklungspotenziale. Eine vergangenheitsorien-tierte Bewertung wie bei der Praktikermethode werde in der vorherrschenden Lehre der Unternehmensbewertung nicht mehr als zielführend angesehen. Die Abteilung juristische Personen des Steueramtes Solothurn würde praktisch ausschliesslich von ertragsorientierten Bewertungsmethoden ausgehen. Im konkreten Fall seien am Bewertungsstichtag sowohl der schlechte Geschäftsgang im Jahr 2011 wie auch die schlechte Prognose für das Jahr 2012 erkennbar gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die im Bereich der direkten Steuern entwickelte Praxis des Bundesgerichts (BGer 2C_309/2013) nicht auch im Bereich der Schenkungssteuern gelten sollte. Bei allen Steuerarten seien Bewertungen nach derselben Methode vorzunehmen. Im Übrigen sei nicht massgebend, wie vertraut die Steuerbehörde mit einer Methode sei. Es könne nicht angehen, dass aus rein verwaltungsökonomischen Gründen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt werde. Die von den Steuerbehörden veranlagten Schenkungen würden jeglicher betriebswirtschaftlichen Grundlage entbehren und es sei auf eine Schenkungssteuer zu verzichten.\nAus den Erwägungen:\n2. Nachdem die im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge betreffend Minderheitsbeteiligungsabzug für beide Steuerpflichtige und betreffend Steuerklasseneinteilung für A.X. vor dem Steuergericht nicht mehr streitig sind, geht es im Rekursverfahren nur noch um die Frage der schenkungssteuerrechtlichen Bewertung der mit Vertrag vom 12.4.2011 verkauften Aktien der E. Holding AG. Es ist zu prüfen, ob die von der Veranla-gungsbehörde zur Verkehrswertermittlung angewandte Bewertungsmethode und das Bewertungsergebnis rechtskonform sind.\n3. Das kantonale Schenkungssteuerrecht bestimmt, dass für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem der Steueranspruch entsteht (vgl. § 238 Abs. 1 StG). Die Aktiven sind dabei zum Verkehrswert zu bewerten (vgl. § 238 Abs. 1 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG). Der Verkehrswert von Beteiligungen ohne Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Diese Wegleitung ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 28.8.2008 (KS 28). Daraus ist zu entnehmen, dass der Verkehrswert für nichtkotierte Wertpapiere dem inneren Wert entspricht und dass dieser nach den Bewertungsregeln dieser Wegleitung berechnet wird (vgl. KS 28, S. 4)."}