{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-3_2016-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9b19f4152db1570e5cba43bcae397aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:05", "Checksum": "7e49dd961da221d6efd33d8d0ed5a6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\n2.1 Mit gemeinsamem Schreiben vom 28.5.2014 haben A.X. und B.X. (im Folgenden: Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid vom 28.4.2014 Rekurs erhoben. Damit verlangen sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass beide Rekurrenten keine Schenkung erhalten hätten und dass der Verkehrswert je Aktie Fr. 1'832.55 betragen würde. Zur Begründung lassen die Rekurrenten ausführen, dass die Parteien den Kaufpreis nach Abzug der Darlehensschuld gegenüber C.Y. vom pauschalen Kaufpreis pro Aktie auf Fr. 1'832.55 vereinbart hätten. Dieser Preis würde unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und der negativen Tendenzen der Marktgegebenheiten dem Verkehrswert entsprechen. Zur Untermauerung ihrer Argumente liessen die Rekurrenten nachträglich durch die Firma „G. ag“ unter dem Datum vom 12.12.2013 eine Unternehmensbewertung der „E. AG“ per 31.12.2010 erstellen und den Steuerbehörden einreichen. Damit würde der vorgenannte Kaufpreis pro Aktie als Verkehrswert bestätigt. Die Rekurrenten betonen, dass die Aktienbewertung nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert im Einzelfall stark vom betriebswirtschaftlichen Wert der Aktien abweichen könne. Bei den vom Steueramt angewandten Bewertungsmethoden würden insbesondere „die Tendenz, künftige Entwicklungen, Budget, etc.“ nicht berücksichtigt. Dies würde ein falsches Resultat ergeben, da bei Unternehmensverkäufen vor allem die wirtschaftliche Zukunftsprognose zur Bestimmung von Verkaufspreis/Verkehrswert entscheidend sei. Die Entwicklung im Bereich der Unternehmensbewertung sei geprägt von einer Abkehr von der rein vergangenheitsorientierten Betrachtung. Ein immer grösseres Gewicht komme dem zukünftigen Geschäftsgang bzw. der Ertragswertbetrachtung zu. Der Wert, den ein Dritter am Markt bezahlen würde, hänge massgebend von der Wertentwicklung der Unternehmung in der Zukunft ab. In der Praxis werde der Ver-kehrswert deshalb sehr häufig mit ertragsorientierten Bewertungen festgelegt. Die Unternehmensbewertung durch die G. ag vom 12.12.2013 basiere auf mehreren Bewertungsmethoden. Die Aktienbewertung durch das Kantonale Steueramt F. beziehe sich nur auf die Ergebnisse vergangener Geschäftsjahre. Diese Bewertung sei aufgrund des entsprechenden Kreisschreibens wohl korrekt, bilde aber nicht Grundlage des betriebswirtschaftlich richtigen Verkehrswertes. Im vorliegenden Fall sei es das Ziel der Aktionäre und der Geschäftsführung gewesen, bei einer „schlechten wirtschaftlichen Ent-wicklung“ und der „eher düsteren wirtschaftlichen Signale“ den Fortbestand des Unter-nehmens zu sichern. Nicht zuletzt deswegen, aber insbesondere auch aufgrund der Bewertungspraxis, habe man zur Aktienbewertung eine ertrags- und zukunftsorientierte Bewertungsmethode beigezogen. Die Käuferschaft sei bereit, mit dem Beteiligungskauf einen Grossteil des vorhandenen Eigenkapitals für den Fortbestand der Unternehmung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen einzusetzen. Deshalb dürfe eine reine Substanzwertbetrachtung nicht den effektiven Geschäftswert widerspiegeln. Der Wert der E. AG werde mehrheitlich von der künftigen Entwicklung beeinflusst. Im Entscheid BGer 2C_309/2013 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode abweichen müsse, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führe. Die schlechte wirtschaftliche Lage lasse sich aus der negativen Geschäftsentwicklung der Jahre 2009 bis 2013 ablesen. Im Rahmen einer in der E.-Gruppe rückwirkend per 1.1.2012 vorgenommenen Mutter-Tochter- Absorptionsfusion habe das Eigenkapital (Substanzwert) mit einem unechten Fusionsverlust abgenommen. Zu berücksichtigen sei, dass einerseits per 31.12.2010 der Substanzwert zu korrigieren sei, weil die Beteiligung E. AG mit einem zu hohen Verkehrswert berücksichtigt worden sei und weil sich anderseits die wirtschaftliche Entwicklung in einem wesentlich tieferen Aktiensteuerwert per 31.12.2012 zeige. Aufgrund der Unternehmensbe-wertung der Firma G. ag ergebe sich ein Verkehrswert je Aktie von (rund) Fr. 1'366.00. Die Abweichung zum von den Parteien festgelegten Kaufpreis von Fr. 1'832.55 je Aktie liege im Ermessensspitalraum zur gewählten Bewertungsmethode. Damit liege keine Schenkung vor und auf die Erhebung einer Schenkungssteuer sei zu verzichten."}