{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-3_2016-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9b19f4152db1570e5cba43bcae397aa4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:05", "Checksum": "7e49dd961da221d6efd33d8d0ed5a6c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.03.2016 SGNEB.2014.3\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nKSGE 2016 Nr. 15\nStG § 238 Abs. 1, VV StG § 34 Abs. 1 Schenkungssteuer, Bemessung, Verkehrswert\nBei der Feststellung des Verkehrswerts von Beteiligungen ohne Kurswert für die Veranlagung der Schenkungssteuer geht es nicht um den Einbezug einer allenfalls möglichen künftigen Unternehmensentwicklung, sondern um eine statische Betrachtung. In casu Angemessenheit des aufgrund der sog. Praktikermethode ermittelten Verkehrswerts.\nSachverhalt:\n1.1 Die Ehegatten C. (25 Aktien) und D.Y. (24 Aktien) sowie A. (25 Aktien) und B.X. (25 Aktien) hielten zusammen 98 der 100 Aktien der „E. Holding AG“. Die „E. Holding AG“ hielt 100 % der Aktien der „E. AG“, welche als Betriebsgesellschaft tätig war. C.Y. hatte der „E. Holding AG“ überdies ein Darlehen gewährt, das sich per 31.12.2009 auf Fr. 108'614.00 bzw. per 12.4.2011 auf Fr. 115'204.15 (inkl. Zinsen) belief.\n1.2 Mit einem als „Aktienkaufvertrag/Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag vom 12.4.2011 übertrug das Ehepaar Y. alle von ihm gehaltenen Aktien (49) an der „E. Holding AG“ für pauschal Fr. 205'000.00 per Saldo aller Ansprüche an das Ehepaar X. (D.Y. verkaufte ihre 24 Aktien an A.X. und C.Y. verkaufte seine 25 Aktien an B.X.). Mit der Kaufpreiszahlung wurde auch die Darlehensschuld der „E. Holding AG“ gegenüber C.Y. abgegolten. Nach der Transaktion hielt das Ehepaar X. nun 98 Aktien (je 49) an der E. Holding AG.\n1.3 Nach den Ausführungen in der Eingabe des Ehepaars X. vom 28.5.2014 wurde ein Jahr nach der genannten Aktientransaktion die E.-Gruppe umstrukturiert. Die E. Holding AG übernahm im Rahmen einer Absorptionsfusion rückwirkend per 1.1.2012 sämtliche Aktiven und Passiven ihrer Tochtergesellschaft E. AG, an welcher sie 100 % der Beteiligungsrechte hielt.\n1.4 Mit je separatem Schreiben vom 10.9.2013 veranlagte das Kantonale Steueramt die vorgenannten Aktienkäufer A.X. und B.X. für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der verkauften Aktien für Schenkungssteuern. A.X. wurde bei einem steuerbaren Betrag von Fr. 169'102.80 als Nichtverwandter in der Steuerklasse 5 mit einem Steuerbetrag von Fr. 50'730.85 und B.X. wurde bei einem steuerbaren Betrag von Fr. 176'736.25 in der Steuerklasse 2 mit einem Steuerbetrag von Fr. 17'673.65 veranlagt.\n1.5 Mit je separater Einsprache vom 9.10.2013 verlangten A.X. und B.X. die Festsetzung des für die Schenkungssteuer steuerbaren Betrages auf Fr. 100'947.60 (für die von A.X. gekauften 24 Aktien) und auf Fr. 105'741.25 (für die von B.X. gekauften 25 Aktien). Dabei sei von einem Verkehrswert pro Aktie von Fr. 6'626.20 auszugehen und es sei der Abzug von 30 % für Minderheitsbeteiligungen zu gewähren. A.X. verlangte zudem, dass er wegen Schwägerschaft in der gleichen privilegierten Steuerklasse wie seine Ehefrau zu veranlagen sei. Mit Einspracheentscheid vom 28.4.2014 wurde für beide Steuerpflichtige der verlangte Minderheitsbeteiligungsabzug von 30 % gewährt. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen und der Steuerwert der übertragenen Aktien gestützt auf eine Aktienbewertung durch das Kantonale Steueramt F. auf total Fr. 463'834.00 bzw. auf Fr. 9'466.00 pro Aktie festgelegt. Mit dem Einspracheentscheid wurde der steuerbare Betrag für A.X. auf Fr. 100'947.16, ergebend eine Schenkungssteuer von Fr. 27'035.90, und für B.X. auf Fr. 105'740.79, ergebend eine Schenkungssteuer von Fr. 9'587.20 festgelegt."}