Die Zahlenbeispiele basieren sodann auf dem im Aktienkaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, der jedoch offensichtlich unter der anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG lag. Sodann vermag auch der blosse Hinweis, wonach der Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, welcher für die Bemessungsgrundlage nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den Verkehrswert abstelle, nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Praxis verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein soll. Daran ändert auch das von der Rekurrentin angeführte und inzwischen über 30-jährige Zitat von Monteil (a.a.O., S. 344) nichts, das von der seither ergangenen Praxis überholt worden ist.