Aus der von der Rekurrentin eingereichten Gegenüberstellung der Ergebnisse mit diversen Berechnungsmethoden vermag diese sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verkennt die Rekurrentin, dass nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der Grundstücke, an denen die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergegangen ist, Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer bildet. Die Zahlenbeispiele basieren sodann auf dem im Aktienkaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, der jedoch offensichtlich unter der anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG lag.