Diese Rüge deckt sich teilweise mit der Rüge der Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb grundsätzlich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann. Soweit - zumindest sinngemäss - der Vorwurf der konfiskatorischen Besteuerung erhoben wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellten, strengen Bedingungen für eine konfiskatorische Besteuerung (vgl. KSGE 2003 Nr. 2; Richner et al., a.a.O., VB zu DBG Rz. 76 ff.) gegeben sein sollen. Aus der von der Rekurrentin eingereichten Gegenüberstellung der Ergebnisse mit diversen Berechnungsmethoden vermag diese sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: