4.4 Schliesslich macht die Rekurrentin eine Unverhältnismässigkeit der Besteuerung geltend, da die kritisierte Praxis zu einer "effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %" führe, was den Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge. Die von den Steuerbehörden angewandte Praxis führe zu einer "unverhältnismässig hohen Steuerbelastung". Diese Rüge deckt sich teilweise mit der Rüge der Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb grundsätzlich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann.