b StG) stützt, betrifft die Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderungen im Bestande der Gesamthänder (hier: Austritt aus einer Kollektivgesellschaft), weshalb daraus keine Schlüsse für die hier vorliegende Konstellation einer Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften gezogen werden können. 4.4 Schliesslich macht die Rekurrentin eine Unverhältnismässigkeit der Besteuerung geltend, da die kritisierte Praxis zu einer "effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %" führe, was den Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge.