O., S. 343) verstösst damit weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch denjenigen der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Der von der Rekurrentin herangezogene BGE 87 I 342, der sich im Übrigen noch auf das am 1. Januar 1986 aufgehobene Gesetz vom 23. Februar 1919 betreffend den Bezug von Handänderungsgebühren an Liegenschaften (vgl. § 259 lit. b StG) stützt, betrifft die Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderungen im Bestande der Gesamthänder (hier: Austritt aus einer Kollektivgesellschaft), weshalb daraus keine Schlüsse für die hier vorliegende Konstellation einer Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften gezogen werden können.